Am 10. und 11. Dezember 2012 fand in Berlin eine Fachtagung zum Thema Sicherheit im Baurecht für Kleinwindanlagen statt. Hier ging es um baurechtliche Sicherheit, planungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit beim Bau von Kleinwindanlagen. Bei dieser Fachtagung empfahl sich wieder einmal der Prof. Dr. Martin Maslaton als Kenner und Spezialist der Baurechtsproblematik für Kleinwindanlagen. Auch Herr Sroka, Geschäftsführer der Sroka Stahl- und Anlagenbau nahm daran teil.
Das Ergebnis der Tagung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Genehmigungspflicht zur Errichtung von Windturbinen wird derzeit in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Hier empfiehlt es sich, die Sachlage vor Investitionsbeginn mit einem Fachbetrieb für Kleinwindanlagen zu klären.
Jedem KleinWindEnergieAnlagen-Interessenten erscheint es sehr erstrebenswert, eine Kleinwindenergieanlage ohne Baugenehmigung aufstellen zu können. Jedoch ist der Bauherr (bundeslandunabhängig) in jedem Falle verpflichtet, materielles Baurecht (Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, sonstiges öffntliches Recht) einzuhalten. Die jeweilige Landesbauordnung definiert die Erfordernisse dieser „baulichen Anlagen.“
Baugenehmigungsfreiheit bedeutet nicht Baurechtsfreiheit !!!
Grundsätzlich sind alle Kleinwindanlagen genehmigungspflichtig! Ausnahmen in mehreren Bundesländern: vereinfachtes Verfahren, Genehmigungsfreistellung oder gar Verfahrensfreiheit (bekannt unter der 4m- bzw 10m-Höhen-Klausel).
Bei der Verfahrensfreiheit wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und auch keine Baugenehmigung erteilt. Um aber das materielle Baurecht erfüllen zu können, müssen entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen !! Bei Verstößen gegen das materielle Baurecht, die meistens bei Auseinandersetzungen mit Nachbarn oder Neidern zutage treten, kann die zuständige Baubehörde den sofortigen Rückbau der KleinWindEnergieAnlage fordern. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat dann der Bauherr nicht!
Eine Genehmigungsfreistellung kann unter bestimmten Vorrausetzungen erzielt werden (B-Plangebiet), wenn kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht. Dazu sind alle relevanten Bauunterlagen einzureichen. Die Gemeinde prüft dann, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die entspricht etwa dem (alten) Bauanzeigeverfahren.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind aus Aufwand- und Kostengründen nur bestimmte Unterlagen für eine Erteilung einer Baugenhmigung einzureichen. Die Möglichkeit dazu ist bundeslandabhängig. Das vereinfachte verfahren für Kleinwindanlagen greift in der Regel dann, wenn die Kleinwindenergieanlage im Rahmen eines B-Plans als Nebenanlage zu einem Wohngebäude geringer oder mittlerer Höhe gebaut werden soll
Eine Kleinwindanlage, deren Aufstellung im Baugenehmigungsverfahren genehmigt wurde, ist ein rechtlich nicht mehr anfechtbarer behördlicher Bescheid und hält allen Nachbarn und Neidern stand. Denn mit dem positiven Genehmigungsbescheid bestätigt die zuständige Baubehörde, dass die Erstellung der Kleinwindanlage im Einklang mit materiellem Baurecht steht. Ein unschätzbarer Vorteil !!